Schema im Allgemeinen Schuldrecht

I. Entstehung des Anspruchs

  1. zum Beispiel durch Vertrag oder Gesetz
  2. keine rechtshindernden Einwendungen

II. Erlöschen des Anspruchs - der Anspruch wurde nicht bereits (wieder) vernichtet

  1. Erfüllung
  2. Anfechtung
  3. Unmöglichkeit

III. Durchsetzbarkeit des Anspruchs - keine rechtshemmenden Einreden

  1. Verjährung

Schuldnerverzug

Besondere Form der Pflichtverletzung: Leistung entspricht der Vereinbarung, ist allerdings zu spät.

  • schnellstmöglich = 1 - 2 Tage (wenn nicht vertraglich anders festgelegt)
  • Schuldner muss selbst nachweisen, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat
  • Wie immer: Gläubiger hat dafür zu sorgen, dass der Schaden so gering wie möglich bleibt
  • §823 BGB scheidet aus, da kein Rechtsgut betroffen
  • Sonderfall Geldschulden: werden verzinst
    • Basiszins außer wenn Kredit genommen wird
  • während des Verzuges ist jede (kleinste) Fahrlässigkeit zu vertreten

Schema

Anspruch auf Verzugsschaden aus §§ 280 I, II, 286 BGB

I. Schuldverhältnis

II. Pflichtverletzung

  1. Nichtleistung trotz
  2. Fälligkeit (vor Gericht einklagbar) und
  3. Mahnung
    a) grundsätzlich erforderlich
    b) ausnahmsweise entbehrlich, § 286 II BGB

III. Vertretenmüssen

IV. Schaden


Unmöglichkeit (§ 275 BGB)

Der Leistungserfolg ist dauerhaft nicht zu erbringen

  • Objektive Unmöglichkeit: Niemand kann den Leistungserfolg herbeiführen (z.B. einmaliges Bild zerstört)
  • Subjektive Unmöglichkeit: Schuldner kann den Leistungserfolg nicht herbeiführen, ein dritter könnte es jedoch (z.B. einmaliges Bild bereits an jemand anderen verkauft)
    • bei Krankheit und ähnlichen persönlichen Hindernissen greift Absatz 3
  • Rechtsfolge nach § 275 I BGB: Primäranspruch aus § 433 I BGB erlischt

Schadensersatz bei Unmöglichkeit

Gläubiger kann nach § 283 BGB Schadenersatz statt der Leistung verlanden

  • Voraussetzung wie immer, dass der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat
  • ggf. auch § 823 BGB prüfen, da absolutes Rechtsgut verletzt sein könnte
  • bei mangelndem Vertretenmüssen: ggf. Anspruch auf Herausgabe des erlangten Surrogats aus § 285 I BGB (bzw. Abtretung des Ersatzanspruches)
    • dazu prüfen: Leistungspflicht, Unmöglichkeit, Ersatzerlangung (Anspruch oder Ersatz)

Schema

Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung aus §§ 280 I, III, 283 BGB

I. Schuldverhältnis

  1. Pflichtverletzung
    a) Schuldnerpflicht: im Vertrag definierte Leistung
    b) Verletzung (streng objektiv gesehen!): Leistungserfolg ist unmöglich im Sinne des § 275 BGB
  2. Vertretenmüssen
  3. Schaden

II. Rechtsfolge: Schadenersatz

Anspruch auf Kaufpreiszahlung?

  • Anspruch mit Kaufvertrag entstanden
  • Anspruch erloschen?
    • ggf. Wegfall der Gegenleistungspflicht nach § 326 I BGB, da Schuldner nicht leisten kann Wegfall des Anspruchs auf Kaufpreiszahlung
    • ggf. Ausnahme nach § 326 II BGB
    • wird allerdings nach § 285 I BGB die Herausgabe eines Surrogats verlangt, so verbleibt der Kaufpreisanspruch nach § 326 III BGB

Formen von Schuldverhältnissen

Holschulden: Erfüllungsort beim Schuldner, Gläubiger muss geschuldete Leistung abholen

  • Im Zweifel handelt es sich um Holschulden, § 269 I BGB

Schickschulden: Erfüllungsort ist Wohnsitz des Schuldners, der sich aber zur Absendung der Ware an den Gläubiger verpflichtet und die Übersendung übernimmt

Bringschulden: Erfüllungsort beim Gläubiger, Schuldner muss geschuldete Leistung beim Gläubiger erbringen

Konkretisierung von Gattungs- zu Stückschuld

Nutzen der Konkretisierung: Befreit Schuldner von möglichem Schadensersatzanspruch bei zufälligem Untergang der Ware nach der Konkretisierung. Andernfalls muss der Schuldner nach Untergang weiter leisten und bringt sich bei mangelndem Vorrat ggf. durch Bewirkung gegenüber anderen Schuldnern vorsätzlich / schuldhaft in die Unmöglichkeit.

Schuldner muss nach § 243 II BGB das “seinerseits erforderliche” getan haben. Je nach Form der Schuld bedeutet das:

  • Holschulden: Ware aussondern und dem Gläubiger Mitteilung machen
  • Schickschulden: Ware aussondern und an geeignete Transportperson übergeben
  • Bringschulden: Ware am Wohnsitz des Gläubigers tatsächlich anbieten (braucht nur noch zugreifen)

Schema (Beispiel)

Anspruch auf Lieferung (o.ä.)

I. Anspruch aus Kaufvertrag entstanden, § 433

II. Anspruch erloschen

  1. Ursprünglich: Keine Unmöglichkeit, da Gattungsschuld
  2. Konkretisierung auf bestimmten Kartoffelsack (o.ä.) bei Holschuld
    a) Aussonderung aus dem Lagerbestand
    b) Mitteilung an Gläubiger
  3. Rechtsfolge: Schuld beschränkt sich auf konkretisierte Ware Unmöglichkeit eingetreten

III: Rechtsfolge: Anspruch nach § 275 I BGB erloschen

Anmerkung: Gegenleistungspflicht (Kaufpreiszahlung) erlischt


Rücktritt

  • setzt ähnlich wie § 275 BGB oder § 326 I BGB kein Verschulden des Schuldners voraus (Schlecht- bzw. Nichtleistung genügt)
    • Schadenersatz nach § 325 BGB allerdings nur bei schuldhaftem Handeln
  • § 323 BGB regelt Rücktritt bei Nichtleistung setzt regelmäßig Fristsetzung voraus (Schutz des Schuldners)
  • §§ 346 ff. BGB regeln die Rechtsfolgen eines Rücktrittes
    • § 323 BGB u.ä. verweisen hierauf

Schema

Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 346, 323 BGB

I. Rücktrittsrecht nach § 323 BGB

  1. Gegenseitiger Vertrag
  2. Fristsetzung zur Leistung
    a) Grundsätzlich erforderlich
    b) Entbehrlichkeit nach § 323 II BGB (ähnlich zu § 286 II BGB für Verzug)

II. Rücktrittserklärung, § 349 BGB