Rechtssubjekte

Natürliche Personen

  • rechtsfähig mit Vollendung der Geburt, § 1 BGB
  • nasciturus (ungeborene Leibesfrucht) kann schon Erbe sein, § 1923 BGB

Juristische Personen

  • Verein (Personengesellschaft), § 21 BGB
    • Mitglieder unterwerfen sich einer Satzung (setzt Recht innerhalb des Vereins)
    • braucht einen Vorstand
  • Aktiengesellschaft (Kapitalgesellschaft), § 1 AktienG
    • eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, für Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen
    • das Grundkapital ist in Aktien zerlegt

GmbH (§ 1 GmbHG)

  • ist eine Kapitalgesellschaft, es haftet also bei Verträgen nur das Kapital und keine Person direkt
    • Unterschied zu Aktiengesellschaft: Kapital wird nicht veräußert, sondern fest verteilt (feste Mitgliederzahl)
  • zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtbar
  • Gründung durch notariellen Gesellschaftsvertrag
  • Stammkapital grundsätzlich 25.000€ (§ 5 GmbHG), wenn weniger dann Unternehmergesellschaft (UG) mit Pflicht, zur GmbH zu wachsen
  • Eintragungspflicht ins Handelsregister (§ 7 GmbHG)
  • Firma muss den Zusatz “GmbH” tregen (§ 4 GmbHG), die UG den Zusatz “haftungsbeschränkt” (§ 5a I GmbHG)
  • Pflicht, einen Geschäftsführer zu haben

Handelsrecht

Besonderes Privatrecht der Kaufleute, insbesondere ausgerichtet auf:

  • rasche Abwicklung (z.B. unverzügliche Mängelrüge, § 377 HGB)
  • Rechtsklarheit, Publizität und erhöhter Vetrauensschutz (z.B. §§ 5, 15, 366 HGB)
  • starke Bindung an Bräuche und Gepflogenheiten, § 346 HGB
  • Professionalität, §§ 353, 354 HGB
  • Selbstverantwortung des Handelnden, §§ 348 ff. HGB

Kaufmann

  • wer ein Handelsgewerbe betreibt, ist Kaufmann
    • ausgeübte Tätigkeit muss Gewerbe sein
    • muss nach den §§ 1, 2 HGB als Handelsgewerbe zu behandeln sein
    • das Handelsgewerbe muss betrieben werden
  • ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, gilt sie als Handelsgewerbe, § 5 HGB (Kaufmann kraft Eintragung)

Gewerbebegriff des § 1 I HGB

Positive Merkmale:

  1. offen / äußerlich erkennbar
  2. erlaubt
  3. auf gewisse Dauer angelegt
  4. auf Gewinnerzielung gerichtet (muss nicht eintreten)
  5. selbstständig

Negative Merkmale:

  • freie Berufe (Arbeit mit dem Kopf: Anwälte, Ärzte etc.)
  • Wissenschaft oder Kunst
  • reine Verwaltung eigenen Vermögens

Gewerbebegriff des § 1 II HGB

Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

  • in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb: Aufweisen von besonderen Einrichtungen für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung (z.B. Aufbewahrung der Geschäftskorrespondenz, Kaufmännische Buchführung, Inventarerrichtung, Bilanzerstellung)
  • Art: z.B. Umfang der Geschäftskorrespondenz, Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen, aktive und passive Teilnahme am Frachtverkehr, grenzüberschreitende Tätigkeit, Kreditaufnahme, Komplexität der Geschäftsabläufe, sowie der innerbetrieblichen Organisation
  • Umfang: Umsatzvolumen, Anlage- und Betriebskapital, Anzahl, Größe und Organisation der Betriebsstätten, die Zahl und Funktion der Beschäftigten
  • oder: es genügt, dass eine der Bedingungen nicht erfüllt ist, damit ein Gewerbebetrieb kein Handelsgewerbe ist
  • erfordern: die Einrichtung in kaufmännischer Weise muss für die Geschäftsführung notwendig sein, das tatsächliche Vorhandensein alleine macht den Betrieb nicht zum kaufmännischen
  • es sei denn: Beweislastregel, es wird grundsätzlich bei jedem Gewerbebetrieb angenommen, dass er ein Handelsgewerbe ist, bis das Gegenteil gezeigt wurde

Relevante Paragraphen

Handelskauf: unverzügliche Mängelrüge, andernfalls Genehmigung

  • unverzüglich: ohne Schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB)
    • im Falle des Handelsrechts: bei Ankunft der Ware
    • zerstörende Prüfung gehört auch dazu (Stichproben), ggf. wird vereinbar, dass diese Stichprobe zusätzlich geschickt wird
    • bei Mangel in Stichprobe: gesamte Lieferung geht zurück
    • Tiefe der Untersuchung richtet sich nach dem Geschäftsverhältnis (Vertrauen), Stichprobe aber immer zu nehmen
    • Genehmigung Fiktion (Unterschied zur Vermutung: kann nicht widerlegt werden)
  • Absatz 2 und 3: Wenn Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war (Stichprobe in Ordnung) unverzügliche Meldung sobald Mangel bekannt
    • Stichprobe dokumentieren, um diese nachweisen zu können

Schema

Anspruch auf Nachlieferung einer sachmangelfreien Ware aus §§ 434, 437 Nr. 1, 439 BGB

I. Kaufvertrag

II. Sachmangel bei Gefahrenübergang im Sinne der §§ 434 I S. 2 Nr. 2 BGB, 446 BGB

  1. ordentliche Ware darf erwartet werden
  2. keine Genehmigung nach § 377 II HGB
    a) Handelsgeschäft nach § 343 HGB
    b) sofortige Untersuchung (“unverzüglich”)
    • Nicht gesamte Lieferung
    • Ziehung einer Stichprobe, Kontrolle Verpackung etc. c) Rüge

Publizität des Handelsregisters: Handelsregister wirkt für und gegen den Eintragungspflichtigen, auch bei Fehlern oder fehlenden Eintragungen

Handelsbräuche: Rücksicht auf Gewohnheiten und Gebräuche

Fälligkeitszinsen: Zinsen vom Tag der Fälligkeit an

Provisionen und Lagergeld: Lagergeld, Darlehenszinsen, etc. auch ohne Verabredung

Handelsgeschäfte: zum Gewerbebetrieb gehörige Geschäfte eines Kaufmanns

Vermutung: im Zweifel Handelsgeschäft

Keine Einrede der Vorausklage: Bürgschaft greift ohne versuchte Vollstreckung (§ 771 BGB Einrede der Vorausklage)

  • Einreden vs. Einwendungen: Einreden müssen angeführt werden (rechtshemmend), Einwendungen müssen von Amts wegen verfolgt werden (Erlöschen des Anspruchs)

Formfreiheit: Bürgschaft nicht unbedingt schriftlich und auch elektronisch möglich (entgegen § 766 Satz 1 und 2 BGB)

Schema

Anspruch auf Zahlung der Bürgschaftssumme aus § 765 BGB

I. Verbindlichkeit eines Dritten

  1. Ausgezahltes Darlehen nach § 488 I BGB
  2. Fälligkeit der Rückzahlung

II. Wirksamkeit der Bürgschaft

  1. Erklärung
  2. Form
    a) grundsätzlich Schriftform nach § 766 BGB
    b) Ausnahme: § 350 HGB
    • Kaufmann
    • Bürgschaft ist Handelsgeschäft
    • grundsätzlich § 343 HGB
    • Vermutung aus § 344 HGB

III. Einrede der Vorausklage

  1. grundsätzlich § 771 BGB
  2. Ausnahme nach § 349 HGB

Wichtige Frage: Gehört eine Bürgschaft zum Gewerbebetrieb und ist damit nach § 343 HGB ein Handelsgeschäft?

  • Nicht-Übernahme einer Bürgschaft wirft schlechtes Licht auf Geschäftsbetrieb bzw. weckt Zweifel an Liquidität (zentral unter Kaufleuten) meist ja

Schema

Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus § 433 II BGB

I. Kaufvertrag

II. Änderung des Kaufvertrages durch das Bestätigungsschreiben nach § 346 HGB

  1. Grundsatz: Änderung eines Vertrages nur durch Vertrag möglich (zwei Willenserklärungen, § 311 I BGB)
  2. Ausnahme: Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben
    a) Empfänger Kaufmann, Absender nimmt größer am Geschäftsleben teil
    b) vorausgegangene Verhandlungen mit Vertragsschluss
    c) Bestätigungsschreiben geht im Anschluss zu
    d) Redlichkeit des Absenders
    e) Kein Widerspruch des Empfängers

Prokura

  • ähnlich zur Stellvertretung
  • Stellvertretung des Inhabers im Handelsgeschäft
  • wird im Handelsregister eingetragen
  • Außenvollmacht: kann nach außen nicht beschränkt werden
    • innere Beschränkungen können getroffen werde, doch bei Zuwiderhandlung überwiegt Vertrauen des Dritten