Kaufrecht (§§ 434 ff. BGB)
- nach § 446 BGB Gefahrenübergang bei Übergabe
- besonderes Schuldrecht ab der Übergabe anwendbar
- §§ 434 ff. BGB regeln Rechtsfolge bei mangelhafter Kaufsache
Sachmängel (§ 434 BGB)
Um frei von Sachmängeln zu sein, muss die Sache
- den subjektiven Anforderungen,
- den objektiven Anforderungen und
- den Montageanforderungen entsprechen
Rechtsmängel (§ 435 BGB)
Um frei von Rechtsmängeln zu sein, muss die Sache
- frei von Rechten Dritter sein (z.B. Eigentumsrecht, Nießbrauch, Hypothek, etc.)
Rechtsfolgen nach § 437 BGB
Der Käufer bei bei Sach- oder Rechtsmangel:
- Nacherfüllung (Nachlieferung von Neuware, Nachbesserung durch Reperatur) verlangen, §§ 437 Nr. 1, 439 BGB
- Verkäufer kann bei unverhältnismäßigen Kosten die gewählte Art ablehnen (sofern die andere Art nicht den Wert für den Käufer mindert), § 439 IV BGB
- nach einer Fristsetzung zur Nacherfüllung zurücktreten, §§ 437 Nr. 2, 323 BGB
- Fristsetzung ggf. nach § 326 V oder § 440 entbehrlich
- Schadenersatz verlangen
- setzt wie grundsätzlich schuldhaftes Handeln des Verkäufers voraus
- neben der Leistung: §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB
- statt der Leistung: zusätzliche Voraussetzungen in §§ 281, 283, 311a BGB
Schema
Anspruch auf Nacherfüllung aus §§ 433, 434, 437 Nr. 1, 439 BGB
I. Kaufvertrag
II. Sachmangel bei Gefahrenübergang (§ 446 BGB) i.S.d § 434 I BGB
- Vereinbarte Beschaffenheit
- Eignung für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung
- Beschaffenheit, die bei gleicher Art üblich ist
III. Rechtsfolge: Wahlrecht nach § 439 I BGB
- Nachbesserung (Reparatur) oder
- Nachlieferung (Lieferung eines neuen Modells), aber
- Ablehnungsrecht des Verkäufers nach § 439 IV BGB
Schema
Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 346, 434, 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V BGB
I. Rücktrittsrecht
- Kaufvertrag
- Sachmangel bei Gefahrenübergang (§ 446 BGB) i.S.d § 434 I BGB
- Fristsetzung zur Nacherfüllung
a) Grundsätzlich erforderlich
b) Ausnahmen nach §§ 440, 475d BGB- Rechtsfolge: Rücktrittsrecht nach § 326 V BGB
II. Rücktrittserklärung, § 349 BGB
Zweiter Versuch zur Nacherfüllung scheitert Minderung anstelle des Rücktritts möglich
- dann Anspruch auf Rückzahlung des Restbetrages des geminderten Kaufpreises aus § 441 IV BGB
- dazu Erklärung der Minderung nach § 441 I BGB nötig
- geminderter Kaufpreis:
- § 346 BGB: Erlöschen des Anspruches auf Kaufpreiszahlung nicht explizit erwähnt, wird aber angenommen
Schadenersatz im Kaufrecht
- Kaufvertrag begründet Schuldverhältnis Schadenersatz für Mangelfolgeschaden nach § 280 I BGB möglich (inklusive Schmerzensgeld)
Schema
Anspruch auf Zahlung des Mangelfolgeschadens aus §§ 434, 437 Nr. 3, 280 I BGB
I. Kaufvertrag
II. Sachmangel bei Gefahrenübergang
III. Pflichtverletzung (= Sachmangel bei Gefahrenübergang)
IV. Vertretenmüssen
V. Schaden (inklusive adäquate Kausalität)
VI. Rechtsfolge
- Schadenersatzpflicht, Höhe nach § 249 BGB (Naturalrestitution)
- Schmerzensgeld nach § 253 II BGB
Beweislastumkehr
Vermutung im Verbrauchsgüterkauf gemäß § 477 BGB: Mangel tritt im ersten Jahr auf lag bereits bei Gefahrenübergang vor
- Vermutung gilt nur bei Gebrauchsgüterkauf (systematische Auslegung, Untertitel)
- Gewährleistungsfrist im Allgemeinen zwei Jahre, § 438 BGB
Schema (Ausschnit)
II. Sachmangel bei Gefahrenübergang
- Sachmangel
- Mangel bei Gefahrenübergang
a) zunächst kein Mangel erkennbar
b) Vermutung des § 477 BGB (bei Gefahrenübergang)
- (1) Unternehmer, § 14 BGB
- (2) Verbraucher, § 13 BGB
- (3) Kaufsache ist Ware, § 241a I BGB (bewegliche Sachen, die nicht aufgrund gerichtlicher Maßnahmen verkauft werden)
- (4) Frist nach § 477 I BGB (1 Jahr)
Weitere Rechtsgeschäfte
Darlehen
§ 488 I Satz 2 BGB: Rückzahlung Darlehen + Zinsen bei Fälligkeit
- Darlehen ist Vermögen für beide Seiten (die eine Seite hat Anspruch auf das Geld, die andere Seite entsprechende Kreditwürdigkeit) | “Vermögen ist alles”
- Keine Rückforderung vor Fälligkeit
- Zinsen können auch auf 0 gesetzt werden
- Wird zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht zurückgezahlt Verzug (Geldschulden) gem. § 288 Verzugszinsen (Verbraucher bzw. Unternehmer)
Bürgschaft
“Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.” - § 765 BGB
- einseitiges Rechtsgeschäft in Schriftform (sofort wirksam, im Gegenteil zu Schenkung, die erst mit Übergabe wirksam wird | § 518 verlangt notarielle Beurkundung für Schenkung bzw. Bewirkung)
- notarielle Form und Schriftform bzw. Bewirkung: Warnfunktion und Beweisfunktion
- Kosten für Vollstreckung, Gerichtsverfahren, etc. fallen an den Schuldner und damit an den Bürgen (Bürgschaft kann spezifiziert werden, z.B. Höchstbetrag)