Vorliegen von AGB

Schema

Vorliegen von AGB i.S.d § 305 I BGB

I. Vorformulierte Vertragsbedingung

II. Auf mehrfache Verwendung gerichtet

  1. Grundsatz: 1. Verwendung reicht aus
  2. Bei Verbrauchern: § 310 III Nr. 2 BGB (Anwendung der Vorschriften auch bei einmaliger Verwendung, wenn vorformuliert und ohne Einfluss des Verbrauchers)

III. Verwendung durch eine Vertragspartei

  1. Beide Parteien können AGB stellen
  2. Vermutung bei Verbrauchern: § 310 III Nr. 1 BGB (Vermutung: AGB vom Unternehmer gestellt)

Klausel als Vertragsbestandteil

Schema

Klausel Bestandteil des Vertrages?

I. Wirksame Einbeziehung in den Vertrag, § 305 II BGB

II. Keine Überraschung, § 305c BGB

III. Keine vorrangige Individualabrede, § 305b BGB


Inhaltskontrolle

  • Ausschluss von Haftung in Bezug auf Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden nicht möglich, § 309 Nr. 7 a) BGB
    • greift bei Verbrauchsgüterkauf regelmäßig aufgrund der Vermutung aus § 310 III Nr. 1 BGB
    • Ausschluss leichter Fahrlässigkeit von der Haftung als Nebenpflicht möglich
  • Kenntnis des Mangels durch den Käufer schließt Gewährleistungsrechte aus, § 442 I BGB
  • vertraglich (AGB) ist Ausschluss von Gewährleistungsrechten gemäß § 444 BGB bis an die Grenze der Arglist möglich
    • Außnahme: Verbrauchsgüterkauf, § 476 BGB
  • Wertungsmöglichkeit: Interessenabwägung muss stattfinden

Schema

Inhaltskontrolle

I. Unterliegen der Inhaltskontrolle, § 307 III BGB (von Rechtsvorschriften abweichen bzw. diese ergänzend) sowie § 310 I, II BGB (sonstige Ausnahmen, z.B. für juristische Personen öffentlichen Rechts oder bestimmte Versorgeunternehmen)

II. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, § 309 BGB

III. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, § 308 BGB

IV. Allgemeine Wertungsvorschriften, § 307 II, III BGB


Rechtsfolgen der Unwirksamkeit

Schema

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Klausel

I. Klausel ist im Ganzen unwirksam

II. Keine geltungserhaltende Reduktion

III. Vertrag bleibt im Übrigen wirksam (§ 306 I BGB)


Nutzungsersatz

Mit einem Anspruch auf Austausch der Kaufsache aus §§ 434, 437 Nr. 1, 439 BGB gehen in der Rechtsfolge diese Ansprüche des Verkäufers einher:

  1. Anspruch auf Rückgewehr der mangelhaften Sache, § 439 VI BGB
  2. Anspruch auf Nutzungs- oder Wertersatz, § 346 II BGB
    • Ausnahme für “Ingebrauchnahme” bezieht sich nur auf erste Nutzung
    • Ausnahme Verbrauchsgüterkauf: Nutzungs- oder Wertersatz gesperrt, § 475 III BGB

Fehlender Nutzungs- oder Wertersatz in der Rechtsfolge ggf. Hemmung nach § 320 BGB (Einrede des nicht erfüllen Vertrag | “Zug um Zug”)


Rückabwicklung von Verträgen

Grundsatz des BGB: “Pacta sunt servanda” / “Verträge sind zu halten” (Vertragstreue)

Daher Begründung, Änderung und Vernichtung von Verträgen nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien, aus bei folgenden Ausnahmen:

  • Anfechtung: in der Sache geirrt (fehlerhafte Wahrnehmung) | geht mit Schadenersatzpflicht einher | wirkt ex tunc (von Anfang an), § 142 BGB
  • Rücktritt: in der Person geirrt (Fehler der anderen Person) | Vertrag wird nicht wie gewünscht erfüllt | wirkt ex nunc (von nun an), § 346 BGB
  • Widerruf: in sich selbst geirrt (eigener Fehler, schnelles Handeln, ggf. Überrumpelung), § 355 BGB
    • z.B. Haustürwiderruf, Fernabsatz, Verbraucher-Finanzdienstleistungen