Widerrufsrechte

§§ 355 - 356c geben Widerrufsrechte bei Verbraucherverträgen

Voraussetzungen:

  • Verbraucher und Unternehmer Verbrauchervertrag i.S.d. § 310 III BGB
  • Widerrufsrecht, beispielsweise nach § 312g BGB (Fernabsatzverträge und “außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge”)

Rechtsfolge:

  • 14-tägiges Widerrufsrecht (§ 355 II BGB)
  • ggf. ein Jahr und 14 Tage (§ 356 II BGB, kein Hinweis auf Widerrufsrecht)
  • Rückgewährpflicht nach § 357 BGB
  • Wertersatzpflicht nur in den Schranken des § 357a BGB (ehemals § 375 VII BGB)
  • ggf. Wertersatz nach § 357a BGB, aber nicht fürs “Testen” der Ware

Schema

Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 357 Abs. 1, 355, 312g, 312c BGB (Widerrufsrecht)

I. Fernabsatzvertrag nach § 312c BGB

  1. Unternehmer
  2. Verbraucher
  3. ausschließliche Nutzung von Fernkommunikationsmitteln
  4. Erfüllung der Informationspflicht nach § 312j Abs. 3 BGB

II. Keine Ausnahme nach § 312g Abs. 2, 3 BGB

  1. Warenerstellung auf Wunsch des Bestellers (Nr. 1)
  2. leicht verderbliche Waren (Nr. 2)

III.Frist

  1. Beginn mit Vertragsschluss, § 355 Abs. 2 S. 2 BGB, es sei denn
    a) § 356 Abs. 2 Nr. 1 a) mit Erhalt der Ware und
    b) Unterrichtung des Verbrauchers nach § 356 Abs. 3
  2. Dauer: 14 Tage, § 355 Abs. 2 S. 1 BGB
  3. Ende: §§ 186, 188 BGB
  4. Erlöschen außerdem nach § 356 Abs. 3 S. 2; Abs. 4–5

IV. Rechtsfolge

  1. Rückgewähr der Leistungen
  2. Frist: 14 Tage
  3. Verbraucher trägt die Versandkosten für den Rückweg (§ 357 Abs. 5 BGB); Unternehmer kann abholen (Abs. 6)
  4. Unternehmer trägt die Kosten für den Hinweg (§ 357 Abs. 2 BGB)
  5. Gefahr trägt der Unternehmer (§ 355 Abs. 3 S. 4 BGB)
  6. Wertersatz für Verschlechterungen, § 357a BGB

Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312i BGB)

  • Vermeidung von Eingabefehlern des Kunden
  • Unverzügliche Versendung von Eingangsbestätigungen
  • Möglichkeit des Abrufs und der Speicherung von Vertragsbestimmungen einschließlich AGB
  • zusätzliche Informationspflichten nach Artikel 246c EGBGB zu:
    • technischen Schritten zum Vertragsschluss
    • Speicherung des Vertragstextes
    • Möglichkeit der Korrektur von Eingabefehlern
    • Sprachwahl
    • Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft

Zusätzliche Pflichten gegenüber Verbrauchern, § 312j BGB:

  • Lieferbeschränkungen, Zahlungsmittel
  • Klare Informationen zu
    • wesentliche Beschreibung der Ware / Dienstleistung
    • Gesamtpreis
    • Laufzeit des Vertrages
    • Mindestdauer der Verpflichtung
  • “Buttonlösung” “Zahlungspflichtig bestellen” oder entsprechende eindeutige Formulierung | Verstoß Vertrag kommt nicht zustande