Rechtssubjekte
Natürliche Personen
- rechtsfähig mit Vollendung der Geburt, § 1 BGB
- nasciturus (ungeborene Leibesfrucht) kann schon Erbe sein, § 1923 BGB
Juristische Personen
- Verein (Personengesellschaft), § 21 BGB
- Mitglieder unterwerfen sich einer Satzung (setzt Recht innerhalb des Vereins)
- braucht einen Vorstand
- Aktiengesellschaft (Kapitalgesellschaft), § 1 AktienG
- eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, für Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen
- das Grundkapital ist in Aktien zerlegt
GmbH (§ 1 GmbHG)
- ist eine Kapitalgesellschaft, es haftet also bei Verträgen nur das Kapital und keine Person direkt
- Unterschied zu Aktiengesellschaft: Kapital wird nicht veräußert, sondern fest verteilt (feste Mitgliederzahl)
- zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtbar
- Gründung durch notariellen Gesellschaftsvertrag
- Stammkapital grundsätzlich 25.000€ (§ 5 GmbHG), wenn weniger dann Unternehmergesellschaft (UG) mit Pflicht, zur GmbH zu wachsen
- Eintragungspflicht ins Handelsregister (§ 7 GmbHG)
- Firma muss den Zusatz “GmbH” tregen (§ 4 GmbHG), die UG den Zusatz “haftungsbeschränkt” (§ 5a I GmbHG)
- Pflicht, einen Geschäftsführer zu haben
Handelsrecht
Besonderes Privatrecht der Kaufleute, insbesondere ausgerichtet auf:
- rasche Abwicklung (z.B. unverzügliche Mängelrüge, § 377 HGB)
- Rechtsklarheit, Publizität und erhöhter Vetrauensschutz (z.B. §§ 5, 15, 366 HGB)
- starke Bindung an Bräuche und Gepflogenheiten, § 346 HGB
- Professionalität, §§ 353, 354 HGB
- Selbstverantwortung des Handelnden, §§ 348 ff. HGB
Kaufmann
- wer ein Handelsgewerbe betreibt, ist Kaufmann
- ausgeübte Tätigkeit muss Gewerbe sein
- muss nach den §§ 1, 2 HGB als Handelsgewerbe zu behandeln sein
- das Handelsgewerbe muss betrieben werden
- ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, gilt sie als Handelsgewerbe, § 5 HGB (Kaufmann kraft Eintragung)
Gewerbebegriff des § 1 I HGB
Positive Merkmale:
- offen / äußerlich erkennbar
- erlaubt
- auf gewisse Dauer angelegt
- auf Gewinnerzielung gerichtet (muss nicht eintreten)
- selbstständig
Negative Merkmale:
- freie Berufe (Arbeit mit dem Kopf: Anwälte, Ärzte etc.)
- Wissenschaft oder Kunst
- reine Verwaltung eigenen Vermögens
Gewerbebegriff des § 1 II HGB
Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
- in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb: Aufweisen von besonderen Einrichtungen für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung (z.B. Aufbewahrung der Geschäftskorrespondenz, Kaufmännische Buchführung, Inventarerrichtung, Bilanzerstellung)
- Art: z.B. Umfang der Geschäftskorrespondenz, Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen, aktive und passive Teilnahme am Frachtverkehr, grenzüberschreitende Tätigkeit, Kreditaufnahme, Komplexität der Geschäftsabläufe, sowie der innerbetrieblichen Organisation
- Umfang: Umsatzvolumen, Anlage- und Betriebskapital, Anzahl, Größe und Organisation der Betriebsstätten, die Zahl und Funktion der Beschäftigten
- oder: es genügt, dass eine der Bedingungen nicht erfüllt ist, damit ein Gewerbebetrieb kein Handelsgewerbe ist
- erfordern: die Einrichtung in kaufmännischer Weise muss für die Geschäftsführung notwendig sein, das tatsächliche Vorhandensein alleine macht den Betrieb nicht zum kaufmännischen
- es sei denn: Beweislastregel, es wird grundsätzlich bei jedem Gewerbebetrieb angenommen, dass er ein Handelsgewerbe ist, bis das Gegenteil gezeigt wurde
Relevante Paragraphen
Handelskauf: unverzügliche Mängelrüge, andernfalls Genehmigung
- unverzüglich: ohne Schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB)
- im Falle des Handelsrechts: bei Ankunft der Ware
- zerstörende Prüfung gehört auch dazu (Stichproben), ggf. wird vereinbar, dass diese Stichprobe zusätzlich geschickt wird
- bei Mangel in Stichprobe: gesamte Lieferung geht zurück
- Tiefe der Untersuchung richtet sich nach dem Geschäftsverhältnis (Vertrauen), Stichprobe aber immer zu nehmen
- Genehmigung Fiktion (Unterschied zur Vermutung: kann nicht widerlegt werden)
- Absatz 2 und 3: Wenn Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war (Stichprobe in Ordnung) unverzügliche Meldung sobald Mangel bekannt
- Stichprobe dokumentieren, um diese nachweisen zu können
§ 377 HGB Handelskauf
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
Schema
Anspruch auf Nachlieferung einer sachmangelfreien Ware aus §§ 434, 437 Nr. 1, 439 BGB
I. Kaufvertrag
II. Sachmangel bei Gefahrenübergang im Sinne der §§ 434 I S. 2 Nr. 2 BGB, 446 BGB
- ordentliche Ware darf erwartet werden
- keine Genehmigung nach § 377 II HGB
a) Handelsgeschäft nach § 343 HGB
b) sofortige Untersuchung (“unverzüglich”)
- Nicht gesamte Lieferung
- Ziehung einer Stichprobe, Kontrolle Verpackung etc. c) Rüge
Publizität des Handelsregisters: Handelsregister wirkt für und gegen den Eintragungspflichtigen, auch bei Fehlern oder fehlenden Eintragungen
§ 15 HGB Publizität des Handelsregisters
(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.
(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.
(3) Ist eine einzutragende Tatsache unrichtig bekanntgemacht, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war, auf die bekanntgemachte Tatsache berufen, es sei denn, daß er die Unrichtigkeit kannte.
(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.
Handelsbräuche: Rücksicht auf Gewohnheiten und Gebräuche
§ 346 HGB Handelsbräuche
Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
Fälligkeitszinsen: Zinsen vom Tag der Fälligkeit an
§ 353 HGB Fälligkeitszinsen
Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tag der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.
Provisionen und Lagergeld: Lagergeld, Darlehenszinsen, etc. auch ohne Verabredung
§ 354 HGB Provisionen und Lagergeld
(1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Ort üblichen Sätzen fordern.
(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tag der Leistung an Zinsen berechnen.
Handelsgeschäfte: zum Gewerbebetrieb gehörige Geschäfte eines Kaufmanns
§ 343 HGB Handelsgeschäfte
Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören.
Vermutung: im Zweifel Handelsgeschäft
§ 344 HGB Vermutung
(1) Die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig.
(2) …
Keine Einrede der Vorausklage: Bürgschaft greift ohne versuchte Vollstreckung (§ 771 BGB Einrede der Vorausklage)
- Einreden vs. Einwendungen: Einreden müssen angeführt werden (rechtshemmend), Einwendungen müssen von Amts wegen verfolgt werden (Erlöschen des Anspruchs)
§ 349 HGB Keine Einrede der Vorausklage
Dem Bürgen steht, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, die Einrede der Vorausklage nicht zu. Das gleiche gilt unter der bezeichneten Voraussetzung für denjenigen, welcher aus einem Kreditauftrag als Bürge haftet.
Formfreiheit: Bürgschaft nicht unbedingt schriftlich und auch elektronisch möglich (entgegen § 766 Satz 1 und 2 BGB)
§ 350 HGB Formfreiheit
Auf eine Bürgschaft … finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen … ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2 … des BGB keine Anwendung.
Schema
Anspruch auf Zahlung der Bürgschaftssumme aus § 765 BGB
I. Verbindlichkeit eines Dritten
- Ausgezahltes Darlehen nach § 488 I BGB
- Fälligkeit der Rückzahlung
II. Wirksamkeit der Bürgschaft
- Erklärung
- Form
a) grundsätzlich Schriftform nach § 766 BGB
b) Ausnahme: § 350 HGB
- Kaufmann
- Bürgschaft ist Handelsgeschäft
- grundsätzlich § 343 HGB
- Vermutung aus § 344 HGB
III. Einrede der Vorausklage
- grundsätzlich § 771 BGB
- Ausnahme nach § 349 HGB
Wichtige Frage: Gehört eine Bürgschaft zum Gewerbebetrieb und ist damit nach § 343 HGB ein Handelsgeschäft?
- Nicht-Übernahme einer Bürgschaft wirft schlechtes Licht auf Geschäftsbetrieb bzw. weckt Zweifel an Liquidität (zentral unter Kaufleuten) meist ja
Schema
Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus § 433 II BGB
I. Kaufvertrag
II. Änderung des Kaufvertrages durch das Bestätigungsschreiben nach § 346 HGB
- Grundsatz: Änderung eines Vertrages nur durch Vertrag möglich (zwei Willenserklärungen, § 311 I BGB)
- Ausnahme: Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben
a) Empfänger Kaufmann, Absender nimmt größer am Geschäftsleben teil
b) vorausgegangene Verhandlungen mit Vertragsschluss
c) Bestätigungsschreiben geht im Anschluss zu
d) Redlichkeit des Absenders
e) Kein Widerspruch des Empfängers
Prokura
- ähnlich zur Stellvertretung
- Stellvertretung des Inhabers im Handelsgeschäft
- wird im Handelsregister eingetragen
- Außenvollmacht: kann nach außen nicht beschränkt werden
- innere Beschränkungen können getroffen werde, doch bei Zuwiderhandlung überwiegt Vertrauen des Dritten
§ 48 HGB
(1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.
(2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).
§ 49 BGB
(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
(2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.
§ 50 HGB
(1) Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam.
(2) …
§ 51 HGB
Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt [i.d.R. „ppa.“ („per procura autoritate“)].